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DIE SATZUNG DES PARTNERSCHAFTSVEREINS
§ 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen "Partnerschaftsverein Dietramszell/Baignes-Sainte-Radegonde" mit dem Zusatz "e. V." nach seiner Eintragung. Er hat seinen Sitz in Dietramszell und ist in das Vereinsregister einzutragen. § 2 Zweck des Vereins Zweck des Vereins ist die Förderung von Völkerverständigung und Toleranz: Der Verein setzt sich zum Ziel, persönliche Kontakte mit den Bürgern anderer Staaten zu pflegen; er unterstützt den persönlichen, kulturellen und sportlichen Austausch sowie Begegnungen über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinaus; er fördert das Verständnis für die sozialen, wirtschaftlichen, politischen und kulturellen Verhältnisse anderer Länder. Vor allem im Rahmen der Partnerschaft zwischen den Gemeinden Dietramszell und Baignes-Ste.-Radegonde sind die freundschaftlichen und vertrauensvollen Beziehungen zu festigen, auszubauen und weiterzuführen. Die Förderung des Jugend- und Schüleraustauschs genießt besonderen Stellenwert. Der Verein ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden. § 3 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Mitgliedschaft Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, welche innerhalb der Gemeinde Dietramszell wohnt bzw. ihren Sitz hat. Sonstigen Personen soll der Beitritt gestattet werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet jeweils die Vorstandschaft mit Stimmenmehrheit. Lehnt diese den Antrag ab, so steht dem Betroffenen die Anrufung der Mitgliederversammlung offen, welche endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft an Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. § 5 Beitrag Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Beiträge dürfen nicht rückwirkend erhöht werden. Die Beitragspflicht entsteht jährlich in voller Höhe. § 6 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet nur durch 1. die schriftliche Austrittserklärung unter Einhaltung einer Monatsfrist zum Jahresende, 2. den Tod oder 3. den Ausschluß aus wichtigem Grund, insbesondere wenn das Verhalten des Mitgliedes mit den Zielen des Vereins nicht in Einklang zu bringen ist; den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. § 7 Organe Die Organe des Vereins sind 1. der Vorstand, 2. das Partnerschaftskomitee und 3. die Mitgliederversammlung. § 8 Vorstand Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, zwei Stellvertreter(inne)n, dem/der Kassier/in und dem/der Schriftführer/in. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Erfolgt die Neuwahl nicht rechtzeitig, so bleibt der bisherige Vorstand bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so wird für den Rest der Amtszeit von der Mitgliederversammlung ein Mitglied nachgewählt. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern erforderlich. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. § 9 Geschäftsbereich des Vorstandes Dem Vorstand obliegt der Vollzug der Beschlüsse des Partnerschaftskomitees und der Mitgliederversammlung sowie die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er beruft die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Partnerschaftskomitees ein. Der Vorstand hat seine Beschlüsse dem Partnerschaftskomitee auf der nächsten Sitzung zur Billigung vorzulegen. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein von dem/der Vorsitzenden oder einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Die Vertretungsmacht wird mit Wirkung gegen Dritte insofern beschränkt, als diejenigen Rechtshandlungen und Urkunden, welche den Verein vermögensrechtlich zu Leistungen von mehr als insgesamt 5.000,-- DM verpflichten, im Namen des Vereins von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen sind. § 10 Partnerschaftskomitee Dem Partnerschaftskomitee gehören der Vorstand (§ 8) und der Beirat an. Der Beirat setzt sich zusammen aus 1. dem 1. Bürgermeister der Gemeinde Dietramszell oder einem seiner Stellvertreter, 2. drei weiteren Mitgliedern, die durch den Gemeinderat zu bestimmen sind und nicht bereits dem Vorstand angehören, 3. je einem/einer Vertreter/in der dem Partnerschaftsverein angehörenden örtlichen Vereine und der Volksschule Dietramszell sowie 4. drei Beisitzern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Sitzungen des Partnerschaftskomitees sollen vierteljährlich stattfinden; auf Verlangen von fünf seiner Mitglieder ist eine Sitzung einzuberufen. Zu den Sitzungen ist schriftlich einzuladen. § 8 gilt entsprechend. Dem Partnerschaftskomitee obliegt die Überwachung der Tätigkeit des Vorstandes. Beschlüsse des Vorstandes können von ihm jederzeit aufgehoben bzw. abgeändert werden. Das Partnerschaftskomitee ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. § 11 Mitgliederversammlung Mindestens einmal jährlich ist durch den Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von mehr als einem Drittel der Vereinsmitglieder mit gleichzeitiger Begründung des Antrages schriftlich verlangt wird. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen. § 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: 1. Entgegennahme des Berichts über das abgelaufene Jahr sowie die geplanten Vorhaben; 2. Entlastung des Vorstandes; 3. Wahl auf die Dauer von zwei Jahren a) des Vorstandes (§ 8), b) von drei Beisitzern (§ 10 Satz 2 Nr. 4) und c) von zwei Kassenprüfern; 4. Beschlußfassung über die Aufnahme, den Ausschluß von Mitgliedern und die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft nach den §§ 4 und 6; 5. Festsetzung des Jahresbeitrags; 6. Beschlußfassung über Anträge; 7. Satzungsänderungen; 8. Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins. § 13 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab der Vollendung des 16. Lebensjahres. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Beschlußfähigkeit wird nur auf Antrag festgestellt, jedoch nicht rückwirkend. Wird wegen Beschlußunfähigkeit zum seIben Tagesordnungspunkt ein zweites Mal eingeladen, so ist die Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen gefaßt, soweit gesetzliche Vorschriften oder die Satzung nichts anderes bestimmen. Die Beschlußfassung erfolgt in offener Abstimmung; Wahlen sind geheim. Ein Bewerber ist gewählt, wenn er die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erhält. Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, so findet ein weiterer Wahlgang statt, in dem die relative Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. § 14 Niederschriften Über alle Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Vorstandes und des Partnerschaftskomitees ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. § 15 Satzungsänderung Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die vorgeschlagene Änderung ist als Tagesordnungspunkt bekanntzugeben und mit der Einladung zu versenden. § 16 Vereinsauflösung Die Auflösung des Vereins bedarf einer Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes überträgt der Verein sein Vermögen der Gemeinde Dietramszell. Die Gemeinde Dietramszell hat das erworbene Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden. [Diese Satzung wurde beschlossen auf der Gründungsversammlung des Vereins am 21. Januar 1988 in Dietramszell und durch Beschluss der Hauptversammlung letztmals geändert am 3. Mai 1996. Seither ist sie unverändert in obiger Fassung gültig.]